Der Einsatz von Filmen mit dem Recht der nichtgewerblichen öffentlichen Vorführung in Pfarrgemeinden oder Einrichtungen im Rahmen eines Filmabends unterliegt hinsichtlich der Werbung rechtlicher Einschränkungen, unabhängig davon, ob Sie eine DVD im Medienzentrum ausgeliehen haben, den Film als Download oder Streaming verwenden oder sich die Filmvorführung über die kfw-bouquet-Liste haben lizenzieren lassen. Grundsätzlich gilt: Öffentliche Werbung mit dem Filmtitel ist nicht gestattet.
Es ist jedoch wichtig zu verstehen, dass dieses Werbeverbot nicht direkt mit dem Urheberrecht zusammenhängt. Stattdessen sind diese Werberestriktionen in den Verträgen zwischen Filmverleihern und vermittelnden Unternehmen oder Agenturen (wie dem Katholischen Filmwerk) festgelegt. Verstöße gegen das Außenwerbeverbot werden nicht strafrechtlich, sondern zivilrechtlich geahndet. Der ursprüngliche Lizenzinhaber (der Filmverleiher) kann die nichtgewerbliche Lizenz im Einzelfall zurückziehen und eventuell entstandene Kosten über die Agenturen in Rechnung stellen.
Warum gibt es diese Beschränkungen? Kleine Kinobetriebe und engagierte Programmkinomacher haben es schwer, im medialen Konzert mitzuspielen. Nichtgewerbliche Veranstalter wie Kirchengemeinden, die Filme ohne Eintritt zeigen, dürfen nicht uneingeschränkt werben. Dies dient dazu, gewerbliche Kinos vor unbotmäßigem Wettbewerb zu schützen. Im Zweifelsfall genießt die gewerbliche Abspielstätte ein sogenanntes Vorspielrecht. Filme, die nicht für eine Kinoauswertung zur Verfügung stehen (wie Fernsehfilme, DVD-Veröffentlichungen von Filmen, die es nicht ins Kino geschafft haben, und Kurzfilme), dürfen frei beworben werden.
Aber Vorsicht: Manche Klassiker werden noch immer in Kinos ausgewertet, oft über spezialisierte Kleinverleiher. Also, auch diese Schätzchen können noch auf der großen Leinwand zu sehen sein!